Satzung der MEG Rheinland-Pfalz
§ 1 Vereinsname und Sitz
1. Der Name der Gemeinschaft lautet: Milcherzeugergemeinschaft Rheinland-Pfalz w.V.
Der Verein ist in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins gem. § 22 BGB gebildet
und auf Grund staatlicher Verleihung rechtsfähig.
2. Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in 54619 Üttfeld-Binscheid
3. Der Geschäftsbezirk umfasst das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz und
angrenzende Gebiete.
§ 2 Vereinszweck und Tätigkeit
1. Die Gemeinschaft ist ein Verein und strebt die Anerkennung als Erzeugemeinschaft im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Marktstrukturgesetzes (MarktStrG) an.
2. Zweck des Vereins ist es, die Erzeugung und den Absatz der in den
Mitgliederbetrieben gewonnenen Rohmilch zu fördern.
Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst zur Sicherstellung einer marktgerechten
Verwertung
a. die Erstellung gemeinsamter Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines
marktgerechten Angebots.
b. die Erstellung gemeinsamter Regeln über die Vermarktung.
c. das gemeinsame Anbieten zum Verkauf der gesamten zur Veräußerung bestimmten
und von den Mitgliedern der Gemeinschaft in ihren Betrieben gewonnenen Rohmilch
(§3 Absatz 1 Nr. 3 lit.dMarktStrG). Dies gilt nicht für Kaufverträge, welche die
Erzeuger schon vor ihrem Beitritt abgeschlossen haben, sofern die Gemeinschaft
über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt unterrichtet worden ist
(§ 3 Absatz 2 Nr. 1 MarktStrG).
d. die Sicherstellung von Verkaufsvereinbarungen, die den von der MEG Milch BoardwV
gegebenenfalls ermittelten Mindes- oder Basispreis enthalten.
3. Weitere Aufgabe der Gemeinschaft ist es, sich gegeüber Behörden, sonstigen
öffentlichen oder privaten Organisationen und insbesondere gegenüber den Milch- und
Milchprodukte verarbeitenden und vermarktenden Unternehmen für die Belange der
Mitglieder einzusetzen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es der Gemeinschaft gestattet,
in angemessenem Umfang Mittel der Gemeinschaft einzusetzen.
§ 3 Vereinsmitglieder
Die Mitgliedschaft können erwerben
- natürliche Personen
- Personengesellschaften des BGB und des HGB
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
sofern sie Inhaber eines im Geschäftsbezirk liegenden landwirtschaftlichen Betriebes sind, in dem Milch erzeugt wird.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zur Aufnahme ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Antrag zu stellen.
Der Vorstand entscheidet nach den Satzungsbestimmungen unverzüglich über die
Aufnahme.
2. Im Antrag ist anzugeben, ob der Antragsteller Mitglied in einer anderen Erzeugerge-
meinschaft, Genossenschaft oder ähnlichen Organisation ist, bzw. durch Milchliefer-
verträge anderweitig andienungspflichtig ist. Die entsprechende Gemeinschaft oder der
Vertrag sind zu benennen mit dem Hinweis, inwieweit der Antragsteller dort
andienungspflichtig ist.
3. Im Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Milchmenge er im abgelaufenen
Kalenderjahr erzeugt hat.
4. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet aus durch
- Kündigung
-Aufgabe der Milcherzeugung
-Tod oder
-Ausschluss
§ 6 Kündigung
1. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von 12 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
2. Die Kündigung ist erstmals zum Schluss des 3. vollen Geschäftsjahres zulässig.
3. Die Kündigung muss ordentlich erklärt werden.
§ 7 Aufgabe der Milcherzeugung
Ein Mitglied scheidt zum Ende des Geschäftsjahres aus der Gemeinschaft aus, in welchem es die Milcherzeugung aufgegeben hat und dies dem Vorstand schriftlich mitgeteilt hat.
§ 8 Ausscheiden durch Tod, Erbschaft
1. Mit dem Tod scheidet das Mitglied aus. Die Mitgliedschaft geht auf den Eben über.
Innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall hat dieser schriftlich zu erklären, ob er die
Mitgliedschaft beenden will.
2. Bei mehreren Erben endet die Mitgliedschaft, wenn dies nicht innerhalb von 6 Monaten
nach dem Erfall einem einzigen Erben überlassen wird. Die Anzeig ist dem Vorstand
von den Erben in schriftlicher Form vorzulgen.
§ 9 Ausschluss, Zuständigkeit
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres
ausgeschlossen werden.
a. wenn es trotz schriftlicher Abmahnung die satzungsgemäßen Aufgaben oder
sonstige gegenüber den Mitgliedern bestehende Verpflichtungen nicht erfüllt und
dadurch den Verein schädigt,
b. wenn es wahrheitswidrige Angaben über die § 4 Absatz 2 geforderten
Auskünfte gemacht hat,
c. wenn es zahlungsunfähig wurde oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröfffnet wurde, oder
d. wenn sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbar ist, wenn
sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder wenn es über ein Jahr hinweg keine Milch
mehr erzeugt hat.
2. Sofern aus den Gründen des Absatzes1 ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirats
ausgeschlossen werden soll, so ist hierfür ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied anzuhören und ihm Gelegenheit zu
geben, sich zu den Ausschließungsgründen zu äußern.
4. Die Ausschließung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Mit der
Bekanntmachung ist die Teilnahme an Versammlungen nicht mehr gestattet.
§ 11 Rechtsbehelf bei Ausschluss
1. Dem ausgeschlosssenen Mitglied steht das Recht zu, Beschwerde zu erheben und die
Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anzurufen.
2. Der Ausgeschlossene hat die Beschwerde zu begründen und schriftlich binnen einer
Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlussentscheidung dem Beirat
vorzulegen.
3. Die Mitgliederversammlung hat über die Beschwerde binnen zwei weiterer Monate ab
Beschwerdeeingang zu entscheiden. Tut sie dies nicht, ist der Beschwerde abgeholfen.
§ 12 Rechtsfolge des Ausscheidens
Das ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf Rückzahlung geleisteter
Beitragszahlungen gegen den Verein.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe von Gesetz und Satzung Leistungen
des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Jedes Mitlgied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren. Es hat
insbesondere die Pflicht
a. den gesetzlichen Vorschriften, den Satzungsbestimmungen und den
Beschlüssen von Vorstands- und Mitgliederversammlungen zu folgen,
b. die fälligen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen,
c. die gesamt zum Verkauf bestimmte in seinem Betrieb produzierte Milch
ungeachtet etwaiger Befreiungen durch den Verein zum Verkauf anbieten zu
lassen (Andienung) und die gemeinsamen Regeln der Qualitätssicherung zu
beachten und überwachen zu lassen.
§ 14 Geldbußen
1. Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Pflichten aus § 13 dieser Satzung
kann der Beirat Geldbußen gegen das betreffende Mitglied aussprechen.
2. Die Geldbuße muss die Schwere und die Auswirkung des Verstoßes angemessen
berücksichtigen.