Satzung der MEG Rheinland-Pfalz 

 

§ 1 Vereinsname und Sitz

 

1. Der Name der Gemeinschaft lautet: Milcherzeugergemeinschaft Rheinland-Pfalz w.V.

    Der Verein ist in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins gem. § 22 BGB gebildet  

    und auf Grund staatlicher Verleihung rechtsfähig.

2. Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in 54619 Üttfeld-Binscheid

3. Der Geschäftsbezirk umfasst das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz und

   angrenzende Gebiete.

 

§ 2 Vereinszweck und Tätigkeit

 

1. Die Gemeinschaft ist ein Verein und strebt die Anerkennung als Erzeugemeinschaft im   

    Sinne des § 1 Absatz 1 des Marktstrukturgesetzes (MarktStrG) an.

2. Zweck des Vereins ist es, die Erzeugung und den Absatz der in den

    Mitgliederbetrieben gewonnenen Rohmilch zu fördern.

    Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst zur Sicherstellung einer marktgerechten

    Verwertung

    a. die Erstellung gemeinsamter Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines

        marktgerechten Angebots.

    b. die Erstellung gemeinsamter Regeln über die Vermarktung.

    c. das gemeinsame Anbieten zum Verkauf der gesamten zur Veräußerung bestimmten

        und von den Mitgliedern der Gemeinschaft in ihren Betrieben gewonnenen Rohmilch

        (§3 Absatz 1 Nr. 3 lit.dMarktStrG). Dies gilt nicht für Kaufverträge, welche die

        Erzeuger schon vor ihrem Beitritt abgeschlossen haben, sofern die Gemeinschaft

        über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt unterrichtet worden ist

       (§ 3 Absatz 2 Nr. 1 MarktStrG).

    d. die Sicherstellung von Verkaufsvereinbarungen, die den von der MEG Milch BoardwV

        gegebenenfalls ermittelten Mindes- oder Basispreis enthalten.

3. Weitere Aufgabe der Gemeinschaft ist es, sich gegeüber Behörden, sonstigen

    öffentlichen oder privaten Organisationen und insbesondere gegenüber den Milch- und

    Milchprodukte verarbeitenden und vermarktenden Unternehmen für die Belange der  

    Mitglieder einzusetzen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es der Gemeinschaft gestattet,

    in angemessenem Umfang Mittel der Gemeinschaft einzusetzen.

 

§ 3 Vereinsmitglieder

 

Die Mitgliedschaft können erwerben

- natürliche Personen

- Personengesellschaften des BGB und des HGB

- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

sofern sie Inhaber eines im Geschäftsbezirk liegenden landwirtschaftlichen Betriebes sind, in dem Milch erzeugt wird.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Zur Aufnahme ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Antrag zu stellen.

    Der Vorstand entscheidet nach den Satzungsbestimmungen unverzüglich über die     

    Aufnahme.

2. Im Antrag ist anzugeben, ob der Antragsteller Mitglied in einer anderen Erzeugerge-

    meinschaft, Genossenschaft oder ähnlichen Organisation ist, bzw. durch Milchliefer-

    verträge anderweitig andienungspflichtig ist. Die entsprechende Gemeinschaft oder der

    Vertrag sind zu benennen mit dem Hinweis, inwieweit der Antragsteller dort  

    andienungspflichtig ist.

3.  Im Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Milchmenge er im abgelaufenen  

     Kalenderjahr erzeugt hat.

4.  Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Ein Mitglied scheidet aus durch

- Kündigung

-Aufgabe der Milcherzeugung

-Tod oder

-Ausschluss

 

§ 6 Kündigung

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungs-

    frist von 12 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.

2. Die Kündigung ist erstmals zum Schluss des 3. vollen Geschäftsjahres zulässig.

3. Die Kündigung muss ordentlich erklärt werden.

 

 

 

§ 7 Aufgabe der Milcherzeugung

 

Ein Mitglied scheidt zum Ende des Geschäftsjahres aus der Gemeinschaft aus, in welchem es die Milcherzeugung aufgegeben hat und dies dem Vorstand schriftlich mitgeteilt hat.

 

§ 8 Ausscheiden durch Tod, Erbschaft

 

1. Mit dem Tod scheidet das Mitglied aus. Die Mitgliedschaft geht auf den Eben über.

    Innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall hat dieser schriftlich zu erklären, ob er die

    Mitgliedschaft beenden will.

2. Bei mehreren Erben endet die Mitgliedschaft, wenn dies nicht innerhalb von 6 Monaten

    nach dem Erfall einem einzigen Erben überlassen wird. Die Anzeig ist dem Vorstand  

    von den Erben in schriftlicher Form vorzulgen.

 

§ 9 Ausschluss, Zuständigkeit

 

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres  

    ausgeschlossen werden.

    a. wenn es trotz schriftlicher Abmahnung die satzungsgemäßen Aufgaben oder  

        sonstige gegenüber den Mitgliedern bestehende Verpflichtungen nicht erfüllt und

        dadurch den Verein schädigt,

    b. wenn es wahrheitswidrige Angaben über die § 4 Absatz 2 geforderten

        Auskünfte gemacht hat,

    c. wenn es zahlungsunfähig wurde oder wenn über sein Vermögen das  

        Insolvenzverfahren eröfffnet wurde, oder

    d. wenn sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbar ist, wenn

       sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder wenn es über ein Jahr hinweg keine Milch

       mehr erzeugt hat.

2. Sofern aus den Gründen des Absatzes1 ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirats

    ausgeschlossen werden soll, so ist hierfür ein Beschluss der  

    Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied anzuhören und ihm Gelegenheit zu

    geben, sich zu den Ausschließungsgründen zu äußern.

4. Die Ausschließung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Mit der  

    Bekanntmachung ist die Teilnahme an Versammlungen nicht mehr gestattet.

 

§ 11 Rechtsbehelf bei Ausschluss

 

1. Dem ausgeschlosssenen Mitglied steht das Recht zu, Beschwerde zu erheben und die  

    Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anzurufen.

2. Der Ausgeschlossene hat die Beschwerde zu begründen und schriftlich binnen einer

    Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlussentscheidung dem Beirat

    vorzulegen.

3. Die Mitgliederversammlung hat über die Beschwerde binnen zwei weiterer Monate ab

    Beschwerdeeingang zu entscheiden. Tut sie dies nicht, ist der Beschwerde abgeholfen.

 

§ 12 Rechtsfolge des Ausscheidens

 

Das ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf Rückzahlung geleisteter  

Beitragszahlungen gegen den Verein.

 

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe von Gesetz und Satzung Leistungen

    des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Jedes Mitlgied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren. Es hat  

    insbesondere die Pflicht

    a. den gesetzlichen Vorschriften, den Satzungsbestimmungen und den

        Beschlüssen von Vorstands- und Mitgliederversammlungen zu folgen,

    b. die fälligen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen,  

    c. die gesamt zum Verkauf bestimmte in seinem Betrieb produzierte Milch

        ungeachtet etwaiger Befreiungen durch den Verein zum Verkauf anbieten zu

        lassen (Andienung) und die gemeinsamen Regeln der Qualitätssicherung zu

        beachten und überwachen zu lassen.

 

§ 14 Geldbußen

 

1. Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Pflichten aus § 13 dieser Satzung

    kann der Beirat Geldbußen gegen das betreffende Mitglied aussprechen.

2. Die Geldbuße muss die Schwere und die Auswirkung des Verstoßes angemessen

    berücksichtigen.